Stellenmeldepflicht

Die Stellenmeldepflicht verpflichtet Schweizer Arbeitgeber, offene Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit zuerst dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden, bevor sie öffentlich ausgeschrieben werden dürfen. Rechtsgrundlage ist Art. 21a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG). Die Pflicht gilt seit dem 1. Juli 2018 und geht auf die Masseneinwanderungsinitiative zurück.

Welche Stellen sind meldepflichtig?

Massgebend ist eine einzige Kennzahl: die Arbeitslosenquote der jeweiligen Berufsart. Erreicht sie im Schweizer Durchschnitt mindestens 5 Prozent, wird die Berufsart meldepflichtig. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) publiziert dazu jedes Jahr im vierten Quartal eine aktualisierte Liste, die jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember gilt.

2026 ist die Liste deutlich länger geworden: Rund 10,8 Prozent aller Erwerbstätigen arbeiten in meldepflichtigen Berufsarten – im Vorjahr waren es noch 6,5 Prozent. Die grösste betroffene Gruppe sind Hilfsarbeitskräfte im Bau. Neu dazugekommen sind unter anderem Köchinnen und Köche sowie Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros und Hotels. Gerade für Betriebe in der Gastronomie, Hotellerie und Baubranche ist die Meldepflicht damit Alltag geworden.

Ob eine konkrete Stelle meldepflichtig ist, prüfst du am schnellsten mit dem offiziellen Check-up des SECO auf arbeit.swiss.

So läuft die Meldung ab

Der Prozess folgt einem fixen Schema:

  1. Melden: Du meldest die offene Stelle dem RAV – online über die Plattform Job-Room, telefonisch oder persönlich.
  2. Vermittlungsfrist: Das RAV bestätigt die Meldung und stellt dir innert drei Arbeitstagen passende Dossiers von registrierten Stellensuchenden zu – sofern vorhanden.
  3. Sperrfrist: Während fünf Arbeitstagen ist die Stelle exklusiv für beim RAV registrierte Stellensuchende sichtbar. Erst danach darfst du sie öffentlich ausschreiben – auf Jobplattformen, deiner Karriereseite oder Social Media.
  4. Rückmeldung: Vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten musst du zu einem Gespräch oder einer Eignungsabklärung einladen, wenn sie passen – und dem RAV mitteilen, ob eine Anstellung zustande kam. Begründen musst du eine Absage nicht.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Nicht jede Besetzung in einer meldepflichtigen Berufsart muss gemeldet werden. Die wichtigsten Ausnahmen:

  • Die Stelle wird intern besetzt – mit einer Person, die seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeitet (dazu zählen auch Lernende, die nach der Lehre übernommen werden)
  • Angestellt wird eine Person, die mit einer zeichnungsberechtigten Person im Betrieb verwandt ist
  • Der Einsatz dauert maximal 14 Kalendertage
  • Die stellensuchende Person meldet sich selbständig über das RAV – die Stelle wurde also bereits über die öffentliche Arbeitsvermittlung besetzt

Was passiert bei Verstössen?

Die Stellenmeldepflicht ist kein Papiertiger: Wer sie vorsätzlich verletzt, riskiert eine Busse bis zu 40’000 Franken, bei Fahrlässigkeit bis zu 20’000 Franken (Art. 117a AIG). In der Praxis relevanter ist aber der Zeitverlust: Wer die Meldung vergisst und die Stelle zu früh publiziert, muss den Prozess korrekt neu aufsetzen – und verliert im schlimmsten Fall Wochen im Recruiting.

Stellenmeldepflicht ohne Mehraufwand: automatisiert per Schnittstelle

Für Rekruter bedeutet die Meldepflicht in der Praxis: ein zusätzlicher manueller Schritt pro Stelle, Fristen im Blick behalten, Publikationstermine koordinieren. Genau das lässt sich automatisieren: Jobeagle meldet meldepflichtige Stellen über eine direkte Schnittstelle ans RAV – die Sperrfrist wird automatisch eingehalten, danach geht die Stelle ohne weiteres Zutun auf über 200 Jobplattformen live. Du erfasst die Stelle einmal, den Rest übernimmt die Software.

RAV-Meldung und Multiposting in einem Schritt: Schau dir an, wie Jobeagle die Stellenmeldepflicht automatisiert – in einer persönlichen Demo, ehrlich und ohne Druck.

Kostenlos testen

Häufige Fragen zur Stellenmeldepflicht

Gilt die Stellenmeldepflicht auch für Temporärstellen?

Ja. Auch Personalverleiher und Temporärbüros müssen offene Stellen in meldepflichtigen Berufsarten dem RAV melden. Ausgenommen sind nur Einsätze von maximal 14 Kalendertagen.

Darf ich die Stelle während der Sperrfrist intern kommunizieren?

Ja. Die Sperrfrist betrifft nur die öffentliche Ausschreibung. Intern – etwa im Intranet oder per Aushang, der nur Mitarbeitenden zugänglich ist – darfst du die Stelle sofort bekannt machen.

Muss ich vom RAV vorgeschlagene Personen anstellen?

Nein. Du musst passende Dossiers prüfen, geeignete Personen zu einem Gespräch einladen und dem RAV das Ergebnis zurückmelden. Die Anstellungsentscheidung bleibt vollständig bei dir – eine Absage musst du nicht begründen.

Wie finde ich heraus, ob mein Beruf 2026 meldepflichtig ist?

Das SECO publiziert die verbindliche Liste der meldepflichtigen Berufsarten jedes Jahr neu. Mit dem Check-up auf arbeit.swiss prüfst du in wenigen Klicks, ob eine konkrete Stelle unter die Meldepflicht fällt.

Verwandte Begriffe

Bewerbermanagement · Video-Recruiting · Social Recruiting


Jobeagle Logo
Was sind Cookies?

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.